Für Verträge mit Kunden über Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen-Komponenten, Wärmepumpen sowie Wallboxen
Stand: 01. Dezember 2023
1. Anwendungsbereich und Rangfolge
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden auf Verträge zwischen der SOMODO GmbH, Hafenweg 15, 48155 Münster (nachfolgend „SOMODO“) und Kunden Anwendung, die die Lieferung und Montage eines SOMODO-Energiesystems zum Gegenstand haben.
Ein SOMODO-Energiesystem besteht aus einer SOMODO-Photovoltaikanlage (Photovoltaikanlage und Photovoltaikanlagen-Komponenten), einem SOMODO-Stromspeicher (Stromspeicher und Stromspeicher-Komponenten), einer SOMODO-Wärmepumpe (Wärmepumpe inkl. Komponenten) sowie einer SOMODO-Wallbox (inkl. Zuleitung).
Das SOMODO-Energiesystem wird nachfolgend einheitlich „Energiesystem“ genannt (auch wenn der Vertrag nur Teile des Energiesystems beinhaltet).
1.2
Diese AGB gelten für Verbraucher i.S.v. § 13 BGB und Unternehmer i.S.v. § 14 BGB (nachstehend zusammengefasst der „Kunde“) gleichermaßen, sofern in einer Bestimmung nicht gesondert Bezug auf Verbraucher oder Unternehmer genommen wird.
1.3
Individualvertragliche Abreden der Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.
1.4
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn die SOMODO diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.5
Soweit in diesen AGB lediglich eine männliche Personenbezeichnung gewählt wird, umfasst diese Bezeichnung jedes denkbare Geschlecht (generisches Maskulinum).
2. Vertragsschluss
2.1
Ein dem Kunden von der SOMODO unterbreitetes Angebot ist grundsätzlich unverbindlich und versteht sich lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebotes durch den Kunden.
2.2
Ein Angebot unterbreitet der Kunde gegenüber der SOMODO, indem er das Bestellformular unterzeichnet an die SOMODO zurücksendet und dieses der SOMODO zugeht. Die SOMODO wird das Angebot prüfen. SOMODO nimmt das Angebot an, indem sie dem Kunden eine Bestätigung in Textform an die von dem Kunden mitgeteilte Adresse sendet. Nur und erst durch Zugang der Bestätigung kommt der Vertrag zustande.
2.3
Die SOMODO ist berechtigt, für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritte einzusetzen.
2.4
Wenn sich nach Vertragsabschluss und vor oder bei der Montage herausstellt, dass die vertraglichen Leistungen aufgrund der baulichen Eigenarten der Immobilie teilweise unmöglich sind, kann die SOMODO dem Kunden ein Angebot zur Vertragsanpassungen machen. Die Vertragsanpassung wird wirksam, wenn der Kunde das Angebot annimmt.
3. Leistungen der SOMODO
3.1
SOMODO schuldet nur die ausdrücklich in dem Vertrag vereinbarten Leistungen, also die Lieferung und Montage des Energiesystems. Nicht in dem Vertrag genannte Leistungen werden nicht geschuldet.
3.2
Eine etwaig erforderliche Prüfung, ob das Gebäude, insbesondere das Dach oder ähnliches („bauliche Anlage“), worauf oder woran das Energiesystem montiert werden soll, erforderliche bauliche Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb des Energiesystems bzw. der Komponenten erfüllt (insbesondere in Bezug auf die Statik der baulichen Anlage und die jeweiligen Herstellerangaben), schuldet die SOMODO nicht. Dies hat der Kunde vor Vertragsabschluss sicherzustellen.
3.3
Eine etwaige Prüfung, ob gegebenenfalls bestehende rechtliche Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb des Energiesystems erfüllt sind (insbesondere in Bezug auf Genehmigungen, z. B. Baugenehmigung oder andere baurechtliche Vorgaben), schuldet die SOMODO nicht.
3.4
Der Anschluss des Energiesystems an Blitzschutzanlagen wird nicht geschuldet.
4. Modellrechnungen
Die tatsächliche Leistung einer Photovoltaikanlage kann (z. B. aufgrund von Schwankungen des Wetters, Ablagerungen auf den Modulen, Wirkungsgrade von Modulen und Wechselrichtern) von etwaigen Modellrechnungen abweichen. Etwaige von SOMODO erstellte Modellrechnungen stellen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie oder sonstige Zusicherung
dar.
5. Mitwirkungspflichten (wenn Montage durch SOMODO erfolgt)
5.1
Für die Montage müssen ausreichend vor Witterungseinflüssen (z. B. Starkregen, Sturm) geschützte Flächen für die Lagerung des Energiesystems nebst Montagematerialien („Materialien“) bereitgestellt werden.
5.2
Der Kunde stellt sicher, dass die Materialien der SOMODO nicht beschädigt oder gestohlen werden oder sonst wie abhandenkommen.
5.3
Der Kunde muss die seinerseits erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Arbeiten innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen ohne Unterbrechung durchgeführt werden können (insbesondere muss ausreichend Platz für die Aufstellung eines Gerüsts vorhanden
sein; Parkplätze müssen gestellt werden; Zugänge zum Dach, dem Heizraum sowie zu Hausanschlüssen müssen bestehen).
6. Lieferfristen
Angegebene Termine stellen, soweit nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart, unverbindliche Auskünfte über geplante Liefer- bzw. Montagezeiträume dar. Die SOMODO wird die Liefer- bzw. Montagetermine frühzeitig ankündigen. Die Einhaltung von jedweden Fristen steht unter dem
Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der SOMODO. Je nach Verfügbarkeit der zu liefernden Komponenten ist SOMODO berechtigt, abweichend zu den im Angebot genannten Komponenten gleichwertige Alternativen zu liefern.
7. Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
7.1
Zahlungen (vereinbarte Preise inkl. etwaiger Steuern) haben innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes auf dem Konto der SOMODO an (Gutschrift). Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Rechnungen können nach Wahl der SOMODO per Post oder per Mail übersandt werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung im Einzelfall, gewährt SOMODO keine Nachlässe oder Rabatte (bspw. kein Skonto).
7.2
Der Kunde kann gegen Forderungen der SOMODO nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, sofern sie auf einem anderen Vertragsverhältnis als dem Kaufvertrag beruhen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1
Die SOMODO behält sich an sämtlichen von ihr gelieferten Sachen das Eigentum vor bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Gesamtpreises (inkl. USt.).
8.2
Solange das Eigentum nicht auf den Kunden übergegangen ist, ist er zu keinerlei Verfügung über die Photovoltaikanlage berechtigt.
9. Rügefrist, Gewährleistungsrechte, Verjährungsfristen
9.1
Verbraucher haben offensichtliche Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen nach vollständiger Montage der SOMODO in Textform anzuzeigen (bspw. durch eine Mail an: info@somodo.de), wobei die rechtzeitige Absendung für die Fristwahrung genügt. Für nicht-offensichtliche Mängel besteht keine Rügefrist.
9.2
Verbrauchern stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Eine etwaige Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der SOMODO im Wege der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache. Liefert die SOMODO zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann die SOMODO von dem Kunden die Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen.
9.3
Bei Verträgen mit Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, bei Verträgen
mit Unternehmern ein Jahr. Dies gilt jeweils nicht, wenn ein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, dann gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
9.4
Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht in den Fällen der Ziff. 12.3. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Haftung der SOMODO
10.1
Die Haftung der SOMODO für – eigene oder ihr zuzurechnende – leicht fahrlässige Pflichtverletzungen auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
10.2
Die Haftung der SOMODO für – eigene oder ihr zuzurechnende – grob fahrlässige Pflichtverletzungen auf Schadensersatz ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung SOMODO bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.
10.3
Die Beschränkungen aus Ziff. 10.1 und 10.2 gelten nicht für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos oder bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, also solcher, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Beschränkungen in Ziff. 10.1 und 12.2 gelten zudem nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz und Arglist.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der SOMODO ist Münster, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
11.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
12. Datenschutz
Hinweise zum Datenschutz sind abrufbar unter:
https://somodo.de/datenschutz/
13. Sonstiges
13.1
Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform.
13.2
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden an Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung eine Bestimmung vereinbaren, die der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Vertragslücken.
13.3
SOMODO ist verpflichtet, einen Kunden – sofern dieser den Kaufvertrag als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB abschließt – auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) der Europäischen Kommission hinzuweisen. Diese OS-Plattform ist über folgenden Link erreichbar: https://webgate.ec.europa.eu/odr
SOMODO nimmt allerdings an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.